Beihilfe - Zahnarzt - Berlin
Berlin - Beihilfe - Zahnarzt
Was ist die Beihilfe ?
Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Sie wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben, auch vom Zahnarzt gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige" Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen. So gibt es in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. Es finden in einzelnen Ländern Beihilfenverordnungen (BVO) – also Rechtsverordnungen – Anwendung.
Leistungsumfang der Beihilfe
Für aktive Beamte wird die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen übernommen, bei Kindern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern (nur in manchen Bundesländern, nicht jedoch bei Bundesbeamten) und Ruhestandsbeamten auch mehr. Ehegatten und Lebenspartner erhalten jedoch nur dann Beihilfeleistungen, wenn sie nicht selbst gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind und ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze (z.B. 18.000 Euro im vorvergangenen Kalenderjahr) liegt. Kinder erhalten Beihilfe, wenn mindestens ein Elternteil beihilfeberechtigt ist. Die Leistungen der Beihilfe beim Zahnarzt liegen nur in Einzelfällen über denen der gesetzlichen Krankenkassen.
Wieviel Beihilfe bekomme ich beim Zahnarzt zu Zahnimplantaten, Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Einlagefüllungen(Inlays) und kosmetischer Zahnheilkunde (Bleaching, Lumineers, Veneers) ?
Beihilfefähig sind die Honorarkosten beim Zahnarzt, soweit diese im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Zahntechnische Leistungen (hier: Material- und Laborkosten) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen (Inlays) in Höhe von 40 vom Hundert beihilfefähig. Die Zahnarzt-Rechnung muss nach zahnärztlichem Honorar sowie Material- und Laborkosten aufgeschlüsselt sein. Letztere sind durch die Laborkostenrechnung und die Aufstellung der im Eigenlabor der Zahnarztpraxis entstandenen Kosten nachzuweisen.Kieferorthopädische Maßnahmen(Zahnspangen) sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.Eine Implantatversorgung ist nur im Ausnahmefall beihilfefähig. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle.
Dr.med.dent. Frank Seidel
Zahnarzt für Oralchirurgie
TSP Implantologie
Förster - Funke - Allee 104
14532 Kleinmachnow-Berlin
Tel.: 03 32 03-85 200
Notruf: 0174-1610060
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