Zahnarzt kann Behandlungsvertrag jederzeit kündigen
Behandlungsvertrag - Zahnarzt - Kündigung
Dienste höherer Art (Behandlungsvertrag) können ohne Frist vom Zahnarzt gekündigt werden
Ein Zahnarzt darf in der Bundesrepublik Deutschland einen Behandlungsvertrag jederzeit auch ohne einen triftigen Grund kündigen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin hervor, über das die “Monatsschrift für Deutsches Recht jetzt offiziell berichtet.
Anders liege der aktuelle Fall nur, wenn der behandelnde Mediziner quasi eine entsprechende Monopolstellung besitzt (Aktenzeichen: 20 U 49/07). Das Berliner Gericht wies in dem aktuellen Fall die Klage auf Schadenersatz einer Patientin ab. Der Zahnarzt der Klägerin hatte nach diversen Unstimmigkeiten die Zahnbehandlung komplett abgebrochen und den Behandlungsvertrag im Anschluss fristlos gekündigt – es ging in dem aktuellen Vertrag um Anpassen und Kontrolle einer Schiene für das Kiefergelenk der Frau. Die Klägerin machte allerdings geltend, die Kündigung des Mediziners sei zur “Unzeit und ohne triftigen Grund erfolgt.
Knirscherschienen werden idr bei Bruxismus und CMD eingegliedert. Auch im Vorfeld größerer prothetischer Arbeiten beim Zahnarzt (Kronen, Brücken, Implantatbrücken) empfiehlt sich eine genaue funktionielle Diagnostik und die Eingliederung einer sogenannten Aufbißschiene zur Einstellung einer korrekten Okklusion(Zusammenbiss der Zähne).
Das Berliner Kammergericht ließ seinerseits allerdings offen, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung des Behandlungsvertrages vorgelegen habe. Der Behandlungsvertrag sei dem Gericht zufolge gar nicht erforderlich gewesen. Ein Vertrag über “Dienste höherer Art könne im Normalfall von beiden Seiten auch ohne einen wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.
Im Vorfeld einer umfangreichen Rehabilitation beim Zahnarzt ist ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Patienten ein wichtiger Indikator für den Erfolg der Zahnbehandlung. Hier sollte im Vorfeld der Zahnbehandlung das genaue Behandlungsziel definiert und die Art und Weise der Durchführung ebensolcher genauestens besprochen werden. Gerade bei Patienten mit Angst vor dem Zahnarzt ist die Konzeption der geplanten Behandlung in Vollnarkose oder im Tiefschlaf zu empfehlen. Letztendlich ist das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dem Patienten mitentscheidend für den Erfolg des Behandlungsvertrages.
Quelle: auszugsweise Monatsschrift für Deutsches Recht
Dr.med.dent. Frank Seidel
Zahnarzt für Oralchirurgie
TSP Implantologie
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